Vereinsstatuten KAB Emmen

I. Name und Zweck

Art. 1:
Die katholische Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Emmen ist ein ideeller, selbständiger Verein gemäss ZGB Art.60 ff. Die KAB Emmen wurde an der Versammlung vom 19. März 1947 gegründet.

Art. 2:
Die KAB Emmen ist eine Sektion der katholischen Arbeitnehmer-Bewegung der KAB Schweiz. Die KAB Emmen ist dem Luzerner (KAB) Kantonalverband angeschlossen und hat ihren Sitz in der Pfarrei Emmen.

Art. 3:
Die KAB sucht ihre Aufgaben zu erfüllen durch: Veranstaltung von Bildungsanlässen, Gespräche, Schulungskurse, Aktionen, gesellige Zusammenkünfte und Ausflüge. Mithilfe bei pfarreilichen Aktionen und Gottesdiensten. Zusammenarbeit in der Erwachsenenbildung, der Pfarrei, mit anderen Vereinen und Organisationen. Mitarbeit, sowie Unterstützung privater und öffentlicher Sozialwerke in Gemeinde und Region.

II. Mitgliedschaft

Art. 4:
Mitglied können Männer und Frauen werden (Konfession unabhängig).

Wir haben Sektionsmitglieder die bei der KAB Emmen und bei der KAB Kt. Luzern mitmachen. Sektionsmitglieder die auch Einzelmitglied der KAB Schweiz sind bezahlen einen höheren Jahresbeitrag, dieser wird von der KAB Schweiz festgelegt. Die Zeitung "Treffpunkt" ist freiwillig (Art. 4 geändert an der GV vom 4.3.2016).
Die Anmeldung zum Beitritt in die KAB Emmen ist an den Vorstand zu richten. An der folgenden GV werden die Neumitglieder in den Verein aufgenommen.

Art. 5:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die KAB Emmen in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Art. 6:
Austritte können nur auf die GV hin erfolgen und zwar durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Art. 7:
Austretende, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III Organisation

Art. 8:
Die Organe des Vereins sind: die jährliche Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren.

Art. 9:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der KAB Emmen. Sie finden alljährlich jeweils in den Monaten Februar oder März statt.
Die Einladungen sind vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der GV, unter Bekanntgabe der Traktanden, den Mitgliedern zuzustellen.
Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu behandeln: Protokoll, Jahresbericht, Kassabericht und Festsetzung der Jahresbeiträge, Mutationen, Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisoren, Anträge, Jahresprogramm, Ernennung der Ehrenmitglieder, Genehmigung und Änderung der Statuten.

Art. 10
Der Generalversammlung können alle Sachgeschäfte, welche das Sektionsleben betreffen als Anträge unterbreitet werden. Anträge sind schriftlich, spätestens 10 Tage vor der GV, dem Vorstand einzureichen.

Art. 11:
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der KAB Vereinsmitglieder.

Art. 12:
Die Leitung der KAB Sektion Emmen ist Sache des Vorstandes. Er vertritt die Sektion nach aussen. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für je zwei Jahre gewählt.

Art. 13:
Der Vorstand hat höchstens neun Mitglieder. Er besteht aus dem Präses, der Präsidentin/Präsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 14:
Die Revisoren bestehen aus zwei, von der Generalversammlung bestimmten Mitgliedern. Die Revisoren prüfen die Abrechnungen, die Jahresabrechnung und erstatten der GV Bericht und Antrag.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15:
Beschlüsse an der Generalversammlung und an Vorstandssitzungen werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 16:
Für die Verbindlichkeiten der KAB Emmen haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17:
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sieben Mitglieder den Fortbestand verlangen.

Art. 18:
Eine Statutenrevision kann nur an der Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

Art. 19:
Im Falle einer Auflösung der KAB Emmen ist das vorhandene Vermögen und die Akten, der Verwaltung der Kirchgemeinde Emmen, bis zur Neugründung einer KAB Sektion Emmen, in Verwahrung zu geben.

Art. 20:
Diese ersten vereinseigenen Statuten treten, mit der Annahme durch die Generalversammlung, am 1. März 1991 in Kraft.

Emmen, 1. März 1991 - Katholische Arbeitnehmerbewegung Emmen

Der Präsident: Anton Fuchs
Die Aktuarin:   Lisbeth Niederberger